Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 27 Selbständige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 06.05.1964 – 2 StR 497/63
- BGH, 10.01.1978 – 5 StR 383/77
- BGH, 23.03.1973 – 2 StR 390/72
- BGH, 09.08.1960 – 1 StR 675/59Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 – V-1 Kart 12/11 (OWi)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-1 (1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-3 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.