Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 27 Selbständige Anordnung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-1 (1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

1.
die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2.
sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/27#abs-3 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.

§ 26 § 28